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Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. September 2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1.In § 2 Rechte der Einwohner

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: „Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.“
    • wird in Abs. 2 das Wort „dieser“ durch „ihr“ ersetzt.
    • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:„Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.“

 

2. In § 3 Gemeindevertretung

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:„Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.“
    • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst: „Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
      1. bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
      2. bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
      3. bei Grundstücksgeschäften.
      Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“

 

3. In § 4 Hauptausschuss

  • werden in Abs. 1 die Zahlen „4“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.
  • wird in Abs. 2 das Wort „bzw.“ durch „oder“ und das Wort „werden“ durch „sind“
  • wird § 3 wie folgt neu gefasst: „Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
    1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
    2. die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
    3. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.
  • werden in Abs. 4 die vier Aufzählungszeichen durch Nummern 1 bis 4 ersetzt, die Beträge „2 000“ in „2.000“ sowie „1 000“ in „1.000“ angepasst und die Schreibweise der Worte „EURO“ in „Euro“ verändert. Ferner wird Punkt 3 hinter dem Wort „Nutzung“ ergänzt mit „bis zu einem Jahr Laufzeit“ und in Punkt 4 das Wort „ähnliche“ in „ähnlichen“ geändert.
  • wird in Abs. 6 das Wort „laufend“ durch „in ihrer nächsten Sitzung“ ersetzt.

 

4. In § 5 Ausschüsse

  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt das Wort „Landschaftsschutz“ in „Landschafts- und Denkmalschutz“ erweitert.
  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus das Wort „Wirtschaftsförderung“ ersetzt durch „Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung“.
  • treten an die Stelle des Abs. 2 nachfolgende Abs. 2 bis 5:
    „(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.
    (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.
    (4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
    (5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird.“
    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

 

5. In § 6 Bürgermeister

  • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:„Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
    2. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro;
    4. die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.“
  • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
    „Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
    der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
    2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
    3. Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.
  • wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
    „Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.“
  • wird Abs. 5 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
    § 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 6 nach dem Wort „entscheidet“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt, der bisherige Satz 3 wird als Satz 2 wie folgt gefasst: „Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 7 wird nach dem Wort „weiterhin“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt.
  • wird Abs. 8 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“
  • wird Abs. 9 wie folgt neu gefasst:
    „Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.“
  • wird Abs. 10 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.“

 

6. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro. Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.“

 

7. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Es wird in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „sind“, in Satz 4 hinter „Dorfstraße 40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 jeweils hinter „Gewerbeallee 45“ sowie „Dorfstraße 40“ und in Abs. 4 in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kritzmow“ ein Komma gesetzt.

 

Aritkel 2
Inkrafttreten

Punkt 6 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020, alle weiteren Punkte zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister