Lesefassung Verwaltungsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.10.2012, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002;
b) Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 04.11.2003, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 22/11. Jahrgang vom 14.11.2003, in Kraft getreten am 15.11.2003;
c) Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 04/17. Jahrgang vom 14.04.2009, in Kraft getreten am 15.04.2009;
d) Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 10/18. Jahrgang vom 11.10.2010, in Kraft getreten am 12.10.2010;
e)Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 16.07.2020, veröffentlicht am 17.07.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 18.07.2020
§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
- Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
- Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.
- Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
- Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.
- Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.
§ 2
Gebührenfreiheit
- Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.
- Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
- Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Von Gebühren befreit sind:
- das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
- die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.
§ 3
Auslagen
- Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
- Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
- Zu ersetzen sind insbesondere:
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Zeugen- und Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
- Zustellungs- und Nachnahmekosten.
- Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
§ 4
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden
- Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
- Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 5
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
- Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
- Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.
- Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 7
Umsatzsteuer
Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
- Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.
- Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
– Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
– Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (V.1) sowie
deren Verlängerung (V.1.1)
– Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren Verlängerung (V.2.1)
– Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen (V.3) sowie
deren Verlängerung (V.3.1)
§ 9
Inkrafttreten
Anlage
Verzeichnis der Gebührensätze zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis
Nr. | Gebührentatbestand | Betrag in Euro |
Allgemeine Gebühren
I. alle Bereiche sowie Schulen
I.1 Vervielfältigungen
I.1.1 | bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A4 | |
a) in schwarz/weiß
für die erste Seite |
0,42 | |
für jede weitere Seite | 0,03 | |
b) Farbkopie | ||
für die erste Seite | 0,68 | |
für jede weitere Seite | 0,35 | |
(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz) |
||
I.1.2 | bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A3 | |
a) in schwarz/weiß
für die erste Seite |
0,43 | |
für jede weitere Seite | 0,04 | |
b) Farbkopie | ||
für die erste Seite | 0,69 | |
für jede weitere Seite | 0,36 | |
(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz) | ||
I.1.3 | bei Herstellung von Arbeitsblättern (Kopien) an Schulen | |
je angefangene Seite DIN A4 / DIN A3 in schwarz/weiß | 0,06 | |
I.1.4 | Zweitausfertigung eines Schulzeugnisses
(für Nichtschüler) |
13,00 |
I.1.5 | Ausstellen einer Schulzeitbescheinigung
(für Nichtschüler) |
8,00 |
I.1.6 | Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung | 2,00 |
I.1.7 | Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides | 3,00 |
I.1.8 | Zweitausfertigung der Punkte V.5-7 (Liegenschaften) | 11,00 |
I.2 Beglaubigungen
I.2.1 | von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung | 2,00 |
I.2.2 | von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Zeugnisse, Plänen u. ä. je Seite | |
a) bei geringem Prüfungsaufwand (z.B. bei Anfertigen der Kopie im Amt, dann jedoch zzgl. der Beträge lt. Nr. I.1.1-3 | 0,60 | |
b) bei hohem Prüfaufwand (z.B. bei durch den Antragsteller mitgebrachten Kopien) | 2,50 | |
I.3 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen Bescheide sowie Ausstellungen einer Zweitschrift und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt wurden und die mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind nach Zeit- auf halbe Stunde gerundet | 22,00 |
Spezifische Gebühren
II. Allgemeine Verwaltung
II.1 | Nutzung von Archivgut
|
|
II.1.1 | Bearbeitung von Rechercheaufträgen je angefangene halbe Stunde
|
20,00 |
II.1.2 | Veröffentlichungsgenehmigungen zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die Reproduktion im Druck, Film oder Fernsehen
|
27,00 |
II.2 | Genehmigung zur Verwendung eines Gemeindewappens
|
20,00 |
Im Übrigen gelten die allgemeinen Gebührensätze.
Für die Erhebung von Kosten des Informationszuganges im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist auch im eigenen Wirkungskreis die Informationskostenverordnung anzuwenden |
III. Finanzverwaltung
III.1 | Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
|
10,00 |
III.2 | Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke
|
7,00 |
III.3 | Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern je nach Zeitaufwand
|
7,00 – 7,00 |
III.4 | Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen je Vorgang
|
7,00 |
III.5 | Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag
nach Zeit – auf halbe Stunde gerundet
|
22,00 |
III.6 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung
|
8,00 |
IV. Bürgerdienste
IV.1 | Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid
|
21,00 |
IV.2 | Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit | |
– bei normalem Prüfungsaufwand (1 h) | 43,00 | |
– bei erhöhtem Prüfungsaufwand (1,5 h) | 64,00 | |
– bei hohem Prüfungsaufwand (3 h) | 129,00 |
V. Bauverwaltung
V.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
|
29,00
|
V.1.1 | Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
|
14,00 |
V.2 | Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz
|
29,00 |
V.2.1 | Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz
|
14,00 |
V.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen
|
29,00 |
V.3.1 | Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen
|
14,00 |
V.4 | Aussprechen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB
|
24,00 |
V.5 | Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach
§ 24 BauGB
|
58,00 |
V.6 | Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im Grundbuch
|
33,00 |
V.7 | Bearbeitung von Löschungsbewilligungen im Grundbuch | 33,00 |