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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Kreistag des Landkreises Rostock, der Gemeindevertretungen in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf und der/die ehrenamtlichen Bürgermeister/in in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Stäbelow, Ziesendorf am 26. Mai 2019

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Sitzungszimmer 1.17, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 unter Angabe von Gründen bei der Wahl zum Europäischen Parlament Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.
4.1. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Rostock oder durch Briefwahl teilnehmen.
4.2. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl
– des Kreistages und/oder der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der
Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlbereichs,
– des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der
Gemeinde
oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Kommunalwahlen
erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.
5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag
einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:
a) für die Wahl zum Europäischen Parlament
– einen amtlichen Stimmzettel
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
– einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
b) für Kommunalwahlen
– einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
– einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde.
5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
– § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen
– § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern
– § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei
Deutschen und Unionsbürgern
bis zum 19. Mai 2024 bei der Europawahl oder
bis zum 17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen oder
bei der Wahl zum Europäischen Parlament die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis bzw. bei
Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
– § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
– § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
bis zum 24. Mai 2024
versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der/den Wahl/Wahlen erst nach Ablauf der
Antragsfrist nach
– § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen
– § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern
– § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei
Deutschen und Unionsbürgern
oder
bei der Wahl zum Europäischen Parlament der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
– § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
– § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler-
verzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Wahl zum Europäischen Parlament bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Wahlbriefe der Wahl zum Europäischen Parlament/der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindewahlbehörde abgegeben werden.

Kritzmow, 15.05.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter