Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Tag der Bekanntmachung: 09.02.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.12.2011 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4
werden die Worte „LANDKREIS BAD DOBERAN“ durch die Worte „LANDKREIS ROSTOCK“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1
wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein.“
3. In § 2 Absatz 3 Satz 1
werden nach den Worten „Die Einwohner“ die Worte „sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben“ eingefügt.
4. In § 3 Absatz 2
wird Satz zwei durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“
5. In § 4 Absatz 4 wird als letzte Aufzählung angefügt:
„ – die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.“
6. In § 6 Absatz 3 wird als letzte Aufzählung angefügt:
„ 3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.“
7. In § 8 Absatz 1 Satz 1
werden die Worte „Amtsblatt Der Landbote“ ersetzt durch die Worte „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 07.02.2012
Horst Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.