– Lesefassung –
Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 07.05.2001, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 10/9. Jahrgang vom 18.05.2001, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.1994
b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 28.01.2015, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Stäbelow am 27.02.2015, in Kraft getreten am 28.02.2015.
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Stäbelow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§ 2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören Anteile der Beitragspflichtigen
insbesondere die Kosten am beitragsfähigen Aufwand Anlieger- Innerorts- Haupt-
straße straße verkehrs-
straße
1. Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnen- 65 % 50 % 25 %
steine)
2. Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicher- 75 % 60 % 40 %
heitsstreifen)
4. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5. Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 65 % 50 % 25 %
9. Bushaltebuchten 65 % 50 % 25 %
10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %
12. Außenbereichsstraßen siehe § 3 Abs. 3
13. Unbefahrbare Wohnwege 75 %
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für
– den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
– die Freilegung der Flächen,
– die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
– die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
– den Anschluss an andere Einrichtungen.
Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.
(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichstraßen),
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden Innerortsstraßen gleichgestellt,
c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.
Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen,
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
§ 4
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der
Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Ver vielfältiger von 0,02.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
4. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
f) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt,
sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch
3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder
abgerundet,
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be-
bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl
der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu
legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder
die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als
eingeschossiges Gebäude behandelt,
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und
4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder
Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung
innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder
überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B.
Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe,
Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen
Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i. S. v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.
§ 6
Kostenspaltung
Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 7 Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8
Ablösung des Beitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 11
Inkrafttreten