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Zur Kommunalwahl am 09.06.2024 wurde kein Wahlvorschlag zur Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters in der Gemeinde Pölchow eingereicht. Daher erfolgte diese Wahl gemäß § 67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die neue Gemeindevertretung in der konstituierenden Sitzung am 02.07.2024.

Zum Bürgermeister wurde Herr Sven Rathjens gewählt.

Die 2. öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Warnow-West

findet am Mittwoch, den 12. Juni 2024 um 17:00 Uhr, im Sitzungsraum des

Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow statt.

 

Tagesordnung

  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Ergebnis der Prüfung der Wahlniederschriften der einzelnen Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
  3. Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse zur Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

 

Kritzmow, 30.05.2024

 

Jörg Blotenberg

Gemeindewahlleiter

 

 

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Kreistag des Landkreises Rostock, der Gemeindevertretungen in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf und der/die ehrenamtlichen Bürgermeister/in in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Stäbelow, Ziesendorf am 26. Mai 2019

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Sitzungszimmer 1.17, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 unter Angabe von Gründen bei der Wahl zum Europäischen Parlament Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.
4.1. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Rostock oder durch Briefwahl teilnehmen.
4.2. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl
– des Kreistages und/oder der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der
Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlbereichs,
– des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der
Gemeinde
oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Kommunalwahlen
erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.
5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag
einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:
a) für die Wahl zum Europäischen Parlament
– einen amtlichen Stimmzettel
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
– einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
b) für Kommunalwahlen
– einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
– einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde.
5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
– § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen
– § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern
– § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei
Deutschen und Unionsbürgern
bis zum 19. Mai 2024 bei der Europawahl oder
bis zum 17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen oder
bei der Wahl zum Europäischen Parlament die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis bzw. bei
Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
– § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
– § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
bis zum 24. Mai 2024
versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der/den Wahl/Wahlen erst nach Ablauf der
Antragsfrist nach
– § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen
– § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern
– § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei
Deutschen und Unionsbürgern
oder
bei der Wahl zum Europäischen Parlament der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
– § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
– § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler-
verzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Wahl zum Europäischen Parlament bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Wahlbriefe der Wahl zum Europäischen Parlament/der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindewahlbehörde abgegeben werden.

Kritzmow, 15.05.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl im Amt Warnow-West beantragen.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Die Schriftform gilt auch durch Übermittlung mittels elektronischem Brief oder Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. (§ 19 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern)

  • elektronische Beantragungen senden Sie bitte an: wahlen@warnow-west.de
  • oder nutzen Sie zur Beantragung der Briefwahlunterlagen den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code
  • Beantragung per Post an: Amt Warnow-West , Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow (bitte ausreichend frankiert)

Ab dem 16.05.2024  haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich im Amt Warnow-West abzuholen. Gleichzeitig erhalten Sie die Gelegenheit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie während der Öffnungszeiten des Amtes Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

Öffnungszeiten Amt Warnow-West

Dienstag 9–12 und 14–16 Uhr
Donnerstag 9–12 und 14–18 Uhr
Freitag 9–12 Uhr

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Petra Proba
Sachbearbeiterin Verwaltungsaufgaben/Wahlen

Die Briefwahlunterlagen für die Wahl am 09.06.2024 werden ab dem 14.05.2024 im Amt Warnow-West zur Abholung bereit gestellt bzw. verschickt.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Petra Proba
Sachbearbeiterin Verwaltungsaufgaben/Wahlen

Die Bekanntmachung vom 26.04.2024 der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung in den Gemeinden des Amtes Warnow-West am 09.06.2024 war für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Lambrechtshagen und Stäbelow fehlerhaft, da die nach § 22 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz vorgeschriebene Reihenfolge der Bewerbungen nicht eingehalten wurde. Ebenso wurde in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen der Name eines Wahlbewerbers berichtigt. Es erfolgt daher mit heutigem Datum, 30.04.2024, die korrigierte öffentliche Bekanntmachung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Nike Czerny-Christenson
Stellvertretende Gemeindewahlleiterin

KORREKTUR öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung in den nachfolgend genannten Gemeinden des Amtes Warnow-West am 09.06.2024 (.pdf)

Für die Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 mache ich nachstehend gemäß § 10 Abs. 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) die Namen der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses des Amtes Warnow-West und deren Stellvertretung bekannt.

Mitglieder Stellvertretung
Herr Jürgen Ahrens Frau Marion Pantermöller
Frau Melanie Nagel Herr Jan Olschewski
Frau Annett Kleewitz Herr Hans-Joachim Engel
Herr Maik Hansen Herr Florian Müller

Kritzmow, 25.03.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Die 1. öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Warnow-West findet am Mittwoch, den 10.04.2024 um 17:00 Uhr, im Sitzungsraum des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow statt.

Tagesordnung

  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Verpflichtung der Mitglieder auf unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgabe
    und Verschwiegenheitspflicht
  3. Prüfung und Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge zur Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl in den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
  4. Bekanntgabe der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses

 

Kritzmow, 25.03.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Wir suchen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die uns bei der Durchführung der Kommunal- und Europawahl am 09. Juni 2024 in ihrer Gemeinde unterstützen!

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen in der Kommune Ihre Hauptwohnung haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • nicht bereits in einem anderen Wahlorgan Mitglied sind,
  • nicht selbst Wahlbewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter/in sind.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Der Wahlvorstand erhält durch das Amt Warnow-West im Rahmen einer Schulung eine Einführung in seine Tätigkeit.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden für den Wahltag gezahlt:

  • Wahlvorsteher/in: 120,00 EUR
  • stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in: 110,00 EUR
  • Mitglieder/in der Wahlvorstände (Beisitzer): 100,00 EUR

Senden Sie Ihre Bereitschaftserklärung an das Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow bzw. per E-Mail an wahlen@warnow-west.de unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Ihrer Anschrift und telefonischen Erreichbarkeit.

Kritzmow, 17.11.2023

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Zur Bildung der Wahlvorstände bitte ich Sie, mir Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen. In diesem Wahlorgan dürfen Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter/Stellvertreterin nicht Mitglied sein.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Durch das Amt Warnow-West erhalten Sie im Rahmen einer Schulung eine Einführung in Ihre Tätigkeit.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden für den Wahltag gezahlt:

Wahlvorsteher/in 120,00 EUR
stellv. Wahlvorsteher/in 110,00 EUR
Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in und Beisitzer 100,00 EUR

Bitte reichen Sie Ihre Vorschläge bis zum 15.03.2024 im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow oder per E-Mail an wahlen@warnow-west.de ein.

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) fordere ich die in den Gemeinden des Amtes Warnow-West vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Der Wahlausschuss besteht neben dem Gemeindewahlleiter aus vier Beisitzern, die aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden.
Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan sind, dürfen nicht als Mitglied des Gemeindewahlausschusses berufen werden.

Die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro pro Sitzung.

Der Amtsausschluss hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf vier Mitglieder und vier Stellvertreter festgelegt.

Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen gemäß § 12 Abs. 2 LKWG M-V ablehnen:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Die Vorschläge sind bis zum 31. Januar 2024 beim Gemeindewahlleiter im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow oder per E-Mail an wahlen@warnow-west.de einzureichen.

 

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West

  • Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
  • Gemeinde Kritzmow
  • Gemeinde Lambrechtshagen
  • Gemeinde Papendorf
  • Gemeinde Pölchow
  • Gemeinde Stäbelow
  • Gemeinde Ziesendorf

Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), in der derzeit gültigen Fassung, fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Gemeindevertretungen am 09. Juni 2024 auf. Durch eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Warnow-West während der Öffnungszeiten im Schulweg 1a, 18198 Kritzmow ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW zu finden.

Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V. S. 94), in der derzeit gültigen Fassung, weise ich hin.

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Die Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.

2. Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 26. März 2024, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen.

3. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

4.1. Wählbarkeit
Wählbar zur Gemeindevertreterin und zum Gemeindevertreter sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind.

4.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.3. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber
a) Die Anzahl der zu wählenden Mitgliederinnen und Mitglieder der Vertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 2 und 5 des LKWG M-V. Danach beläuft sich die Anzahl wie folgt:

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen 14 Vertreter
Gemeinde Kritzmow 14 Vertreter
Gemeinde Lambrechtshagen 12 Vertreter
Gemeinde Papendorf 12 Vertreter
Gemeinde Pölchow 8 Vertreter
Gemeinde Stäbelow 10 Vertreter
Gemeinde Ziesendorf 10 Vertreter

b) Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber erhöht sich gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V jeweils um fünf gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

4.4. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

4.4.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge
sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie bzw. er selbst die Wählbarkeitsbescheinigung einholt oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

4.4.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (s. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

5. Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

5.1. Wählbarkeit
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderecht ihre Hauptwohnung haben oder,
c) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben,
d) die Voraussetzungen für die Ernennung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten erfüllen,
e) nicht nach § 5 und § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

5.3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

5.3.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürgerin eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

5.3.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

6. weitere Informationen

a) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine Andere oder einen Andren die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
b) Wählbarkeitsbescheinigungen und Führungszeugnisse dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist die Einzelbewerberin bzw. der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
d) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Kritzmow, 08.01.2024

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Amt Warnow-West
Der Amtsvorsteher

Bekanntmachung zur Europa- und Kommunalwahl am 09. Juni 2024

Gemäß § 9 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V sind die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Vertretungen zu wählen und ihre Namen öffentlich bekannt zu machen.

Da die Gemeinden des Amtes Warnow-West die Aufgaben der Wahlleitung auf das Amt übertragen haben, wählte der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 16. November 2023 die Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung.

Zum Gemeindewahlleiter des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow wurde Herr Jörg Blotenberg und als seine Stellvertreterin Frau Nike Czerny-Christenson gewählt.

Kritzmow, 05.01.2024

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

aufgrund der bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni 2024 weisen wir darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz sechs Monate vor den Wahlen den Parteien, Wählergruppen und anderen Wahlvorschlagsträgern Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden darf.

Sie als mögliche Betroffene haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht dieses nicht erneut zu tun, die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Widerspruch schriftlich, elektronisch oder persönlich im Amt Warnow-West, Ausweis-, Pass- und Meldebehörde, einzulegen.

Ein entsprechender Vordruck befindet sich auf der Internetseite des Amtes Warnow-West oder Sie benutzen bequem die Onlinebeantragung unter www.amt-warnow-west.de.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie telefonisch unter Tel.: 038207 633-62, -63 oder -64 oder per E-Mail unter meldewesen@warnow-west.de.

Ausweis-, Pass- und Meldebehörde