Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West
- Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
- Gemeinde Kritzmow
- Gemeinde Lambrechtshagen
- Gemeinde Papendorf
- Gemeinde Pölchow
- Gemeinde Stäbelow
- Gemeinde Ziesendorf
Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), in der derzeit gültigen Fassung, fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Gemeindevertretungen am 09. Juni 2024 auf. Durch eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Warnow-West während der Öffnungszeiten im Schulweg 1a, 18198 Kritzmow ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW zu finden.
Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V. S. 94), in der derzeit gültigen Fassung, weise ich hin.
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.
2. Einreichungsfrist
Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 26. März 2024, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen.
3. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
4. Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
4.1. Wählbarkeit
Wählbar zur Gemeindevertreterin und zum Gemeindevertreter sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind.
4.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
4.3. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber
a) Die Anzahl der zu wählenden Mitgliederinnen und Mitglieder der Vertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 2 und 5 des LKWG M-V. Danach beläuft sich die Anzahl wie folgt:
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen 14 Vertreter
Gemeinde Kritzmow 14 Vertreter
Gemeinde Lambrechtshagen 12 Vertreter
Gemeinde Papendorf 12 Vertreter
Gemeinde Pölchow 8 Vertreter
Gemeinde Stäbelow 10 Vertreter
Gemeinde Ziesendorf 10 Vertreter
b) Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber erhöht sich gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V jeweils um fünf gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
4.4. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.
4.4.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge
sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin bzw. jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie bzw. er selbst die Wählbarkeitsbescheinigung einholt oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.
4.4.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine persönlich abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (s. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.
5. Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
5.1. Wählbarkeit
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderecht ihre Hauptwohnung haben oder,
c) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben,
d) die Voraussetzungen für die Ernennung zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten erfüllen,
e) nicht nach § 5 und § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
5.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
5.3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.
5.3.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürgerin eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.
5.3.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise der Bewerberin und des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jede Unionsbürgerin und jeden Unionsbürger eine von ihr bzw. ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie bzw. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit sie bzw. er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.
6. weitere Informationen
a) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine Andere oder einen Andren die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
b) Wählbarkeitsbescheinigungen und Führungszeugnisse dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist die Einzelbewerberin bzw. der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
d) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.
Kritzmow, 08.01.2024
Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter