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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – 2. Änderung B-Plan Nr. 2, Verändungssperre

Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“, 2. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I. S. 1728) in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 3. Dezember 2020 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ in Elmenhorst gefasst. Die Gemeinde beabsichtigt, die Zweckbestimmung der Grünfläche, die sich am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs befindet, von Dauerkleingärten in Privatgärten zu ändern. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Plangeltungsbereich der 2. Änderung des B-Planes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ und umfasst die Flurstücke 29/46, 29/55, 27/20, 27/19, 29/54 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 28/14 der Flur 4, Gemarkung Elmenhorst – siehe Anlage.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 § 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre

1. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.

2. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des B-Planes Nr. 2 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltungsmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.

 

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B .May                                                        Siegel                                   Datum
1. Stellv. Bürgermeister

 

Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich (Quelle: Katasterkartenwerk)

 

 

 

 

 


Bekanntmachungsvermerk:

 

ausgehängt am:         29.04.2022

abzunehmen ab:        16.05.2022                             _________________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

abgenommen am:      _________                             _________________________

Datum                                    Unterschrift, Dienstsiegel