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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – 3. Änderung Straßenreinigungssatzung

Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen:


Artikel 1
Änderungsbestimmungen

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2009, wird wie folgt geändert:

 

  1. Die Einteilung der Reinigungsklassen in § 5 erhält folgende Fassung:

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil Häufigkeit
SF 52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.)
SF 26 Sommerreinigung Fahrbahn 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.)
WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.)

2. In den §§ 6 und 8 werden jeweils im Abs. 3 die Sätze 2 und 3 gestrichen.

3. In § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.“

4. Der § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1.   entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen
Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2.   entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht
beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“

5. Im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung werden die Zusätze

„SF52 = Reinigung alle 52 Wochen/ 1x im Jahr“ und „außer Stichstraßen“ gestrichen.

6. Alle im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung -Sommerreinigung-
aufgeführten Straßen werden in „SF 26“ eingestuft.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 10.07.2012

 

H. Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.