Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Lesefassung Grünflächensatzung
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung)
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 22.10.2002, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 25/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002
b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 08.02.2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 3/19. Jahrgang vom 14.03.2011, in Kraft getreten am 15.03.2011
c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu gehören:
– die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
– die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
– die Schutzpflanzungen;
– das Straßenbegleitgrün;
– die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
– die Alleen und begrünten Plätze.
(2) Bestandteile von Grünflächen sind:
– Rasen- und Wiesenflächen;
– Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
– Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;
– Wasserflächen;
– Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;
– Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;
– Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.
(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.
§ 1 a Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung erfolgt mit Übergabe der Anlage an die Öffentlichkeit und/oder, soweit vor-
handen, durch Aufnahme in ein Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/oder in der
Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird
oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
(3) Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 Benutzung der öffentlichen Grünflächen
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist
nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.
(2) Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote
geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene
Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und
sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.+(4) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden,
die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten,
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen,
c) durch das Verhalten anderer Benutzer,
d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und
Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen
beschränkt sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer
Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter
Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).
(6) Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu
gehören insbesondere Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze,
Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte,
Volkssport, Kultur usw.). Für Sondernutzungen gilt § 4.“
§ 3 Verhalten in öffentlichen Grünflächen
(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt
1. Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,
2. Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,
3. die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,
4. Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen
bzw. abzustellen oder Grabungen aller Art vorzunehmen,
5. Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschä-
digen oder zu zerstören,
6. eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vorzu-
nehmen,
7. Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,
8. wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,
9. Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,
einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,
10. die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu Reiten bzw. Fahrzeuge oder
Anhänger abzustellen,
11. zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,
12. offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,
13. vermeidbaren Lärm zu verursachen, wie z. B. durch die Benutzung von
Musikwiedergabegeräten
14. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,
15. Werbeanlagen aufzustellen
16. in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Bade
stellen, zu Baden und zu Spielen oder Wasser zu entnehmen
17. nicht freigegebene Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
18. als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,
19. chemische Auftaumittel zu verwenden.
(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.
(3) Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass
1. Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,
2. die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,
3. sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschä-
digt werden,
4. anfallender Kot sofort entfernt wird.
§ 4 Sondernutzungen
(1) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen
Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht, genehmigen
bzw. Untersagungen zeitweise aufheben (Sondernutzung). Zu Sondernutzungen zählen
insbesondere:
1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und
Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen
2. Aufgrabungen jeder Art
3. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen
4. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art
5. Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich
Trainingsbetrieb, Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz, Musik u. ä.,
6. Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (einschließlich deren Entwicklungsstufen
z. B. Früchte, Samen u. Ä.) sowie Pflegemaßnahmen durch Dritte.
(2) Für Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen maßgebend.
(3) Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser sollte spätestens
14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer gestellt werden, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Fristregelung gilt nicht für Zirkusse. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung gilt auch als erteilt, wenn der Antrag binnen einer Frist von 1 Monat nicht beschieden ist, es sei denn, die Frist ist aus sachlichen Gründen ausdrücklich verlängert worden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
(4) Die Genehmigung wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Auf Dauer angelegte Nutzungen sollen in der Regel auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde auf Dritte übertragen werden.
(5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
(6) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.
(7) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
(8) Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
(9) Für Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
§ 5 Gehölzschutz
Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen nach dem Naturschutz- und Bauplanungsrecht.
§ 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. gegen ein nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenes Gebot oder Verbot verstößt,
2. entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 in öffentlichen Grünanlagen
– Gehölz- und Blumenflächen betritt
– Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen benutzt,
– die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigt,
– Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände ablädt, abkippt bzw. abstellt oder
– Grabungen aller Art vornimmt,
– Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen entnimmt, beschädigt oder zerstört,
– eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vornimmt,
– Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen entfernt,
– wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere füttert,
– Ausstattungsgegenstände einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches beschmutzt,
beschädigt oder verändert,
– die Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet bzw. bzw. Fahrzeuge oder Anhänger ab
stellt
– zeltet bzw. in Wohnwagen campiert,
– offene Feuerstellen errichtet und betreibt,
– vermeidbaren Lärm verursacht, wie z. B. durch die Benutzung von Musikwiedergabegerä
ten,
– sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufhält, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beeinträchtigt werden,
– Werbeanlagen aufstellt,
– in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Badestellen, badet
oder spielt oder Wasser entnimmt,
– nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,
– als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbe-
kämpfungsmittel anwendet,
– chemische Auftaumittel verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 auf Spiel- und Kleinsportanlagen raucht oder Alkohol genießt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 das mitgeführte Tier nicht vom Kinderspielplatz fernhält und in der
Grünanlage anfallenden Kot nicht sofort entfernt;
5. entgegen § 4 eine Sondernutzung ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilten
Genehmigung ausübt oder unberechtigt auf Dritte überträgt,
6. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 5 nicht in ordnungs-
gemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
7. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 5 nicht fachgerecht wiederherstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“
§ 8 Inkrafttreten