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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Lesefassung Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

(StrRS)

-Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.03.2006, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/14. Jahrgang vom 24.04.2006, in Kraft getreten am 25.04.2006

 

b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 25.09.2008, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 11/16. Jahrgang vom 10.11.2008, in Kraft getreten am 22.01.2008

 

c) Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.12.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 01/18. Jahrgang vom 18.01.2010, in Kraft getreten am 19.01.2010

 

d) Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.

 

 

§ 1

Inhalt der Satzung

 

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2

Begriffe

 

  1. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

  1. Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
  2. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
  3. Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

  1. Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
    Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht.
  2. Anliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die unmittelbar oder durch Zwischenflächen (Gräben, Böschungen, Mauern, Schienenwege, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen o.ä.) getrennt an die öffentlich gereinigte Straße angrenzen über die sie erschlossen werden.

 

  1. Hinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die durch ein oder mehrere Grundstücke von der öffentlich gereinigten Straße getrennt sind über die sie erschlossen werden.

 

  1. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

 

 

§ 3

Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die teilweise außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

–          Steinbecker Weg

–          Zu den Tannen

–          Admannshäger Weg

–          Sievershäger Weg

in den Winterdienst einbezogen.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.

 

§ 4

Straßenverzeichnis

 

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.

 

 

 

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

 

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil Häufigkeit
SF 52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.)
SF 26 Sommerreinigung Fahrbahn 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.)
WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.)

 

§ 6

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)  Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

 

  1. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

 

a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,

b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

 

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 7

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

Kehricht und sonstiger durch die Säuberung anfallender Unrat dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

§ 8

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

 

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege,     Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

 

2. In den nicht im Verzeichnis über den Winterdienst aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

 

 

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

 

§ 9

Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

 

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.         Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2.         Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.         Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

 

4.         Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

5.         Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

6.         Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

  1. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
    räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

 

 

§ 10

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1)   Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderli-chen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.

(3)   Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

 

 

  Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung
   

Sommerreinigung

   

Reinigungsklasse

Lage Straße

SF

Elmenhorst An de Wieden

SF26

Elmenhorst Bachweg

SF26

Elmenhorst Bergstraße

SF26

Elmenhorst Driftenweg

SF26

Elmenhorst Feldweg

SF26

Elmenhorst Froschweg

SF26

Elmenhorst Ganterstrat

SF26

Elmenhorst Gauswisch

SF26

Elmenhorst Gewerbeallee

SF26

Elmenhorst Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12)

SF26

Elmenhorst Nordstraße

SF26

Elmenhorst Pappelweg, bis Ende Bebauung

SF26

Elmenhorst Querstraße

SF26

Elmenhorst Rosenwinkel

SF26

Elmenhorst Schulweg

SF26

Elmenhorst Steinbecker Weg Nrn. 1a bis 5 (Kreisverkehr)

SF26

Elmenhorst Strandweg, bis Ende Bebauung

SF26

Elmenhorst Waldweg

SF26

Elmenhorst Wiedenfläut

SF26

   

Lichtenhagen Admannshäger Weg, zwischen Dorfstraße und Einmündung Eschenholt

SF26

Lichtenhagen Ahrensholt

SF26

Lichtenhagen Am Dorfteich

SF26

Lichtenhagen Berberitzenweg

SF26

Lichtenhagen Birkenholt

SF26

Lichtenhagen Buchenholt

SF26

Lichtenhagen Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10)

SF26

Lichtenhagen Eschenholt

SF26

Lichtenhagen Evershäger Weg

SF26

Lichtenhagen Hainbuchenweg

SF26

Lichtenhagen Kattenstiert

SF26

Lichtenhagen Lindenholt

SF26

Lichtenhagen Lütter Weg

SF26

Lichtenhagen Sievershäger Weg, außer Zuwegung zu Nrn. 1, 1a

SF26

Lichtenhagen Zu den Tannen Nrn. 1 bis 15

SF26

Lichtenhagen Zum Wiesengrund

SF26

 

  Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung
   

Winterdienst

Lage Straße

WF

Elmenhorst An de Wieden

WF

Elmenhorst Bachweg

WF

Elmenhorst Bergstraße

WF

Elmenhorst Driftenweg

WF

Elmenhorst Feldweg

WF

Elmenhorst Froschweg

WF

Elmenhorst Ganterstrat

WF

Elmenhorst Gauswisch

WF

Elmenhorst Gewerbeallee

WF

Elmenhorst Gösselweg

WF

Elmenhorst Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12)

WF

Elmenhorst Immenrump

WF

Elmenhorst Nienhäger Weg

WF

Elmenhorst Nordstraße

WF

Elmenhorst Pappelweg

WF

Elmenhorst Querstraße

WF

Elmenhorst Rosenwinkel

WF

Elmenhorst Sanddornweg

WF

Elmenhorst Schulweg

WF

Elmenhorst Seeigelweg

WF

Elmenhorst Seenadelweg

WF

Elmenhorst Seenelkenweg

WF

Elmenhorst Seeschwalbenweg

WF

Elmenhorst Seesternweg

WF

Elmenhorst Steinbecker Weg

WF

Elmenhorst Strandweg

WF

Elmenhorst Waldweg

WF

Elmenhorst Wiedenfläut

WF

Elmenhorst Zu den Teichen

WF

   

Lichtenhagen Admannshäger Weg

WF

Lichtenhagen Ahrensholt

WF

Lichtenhagen Am Anger

WF

Lichtenhagen Am Dorfteich

WF

Lichtenhagen An Backhus

WF

Lichtenhagen Berberitzenweg

WF

Lichtenhagen Birkenholt

WF

Lichtenhagen Buchenholt

WF

Lichtenhagen Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10)

WF

Lichtenhagen Eschenholt

WF

Lichtenhagen Evershäger Weg

WF

Lichtenhagen Hainbuchenweg

WF

Lichtenhagen Kattenstiert

WF

Lichtenhagen Klein Lichtenhäger Weg

WF

Lichtenhagen Lindenholt

WF

Lichtenhagen Lütter Weg (nur befestiger Bereich)

WF

Lichtenhagen Sievershäger Weg, auch Zuwegung zu Nr. 1, 1a

WF

Lichtenhagen Sonnenweg

WF

Lichtenhagen Teichweg

WF

Lichtenhagen Zu den Tannen

WF

Lichtenhagen Zum Wiesengrund

WF

außer Stichstraßen