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Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplans Nr. 28; Inkraftsetzung

BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN

 

Betrifft: Bebauungsplans Nr. 28 „Südliche Bauernreihe“
hier:      Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat am 27.10.2022 den Bebauungsplans Nr. 28 „Südliche Bauernreihe“ als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Der Bebauungsplans Nr. 28 „Südliche Bauernreihe“ tritt mit Ablauf des 04.01.2023 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplans Nr. 28 nebst Begründung ab diesem Tag bei der Bauverwaltung des Amtes Warnow West in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im südwestlichen Bereich der Ortslage Lambrechtshagen. Erschlossen wird er über die Bauernreihe. Der Planungsraum befindet sich zwischen bestehenden Wohnbebauungen im Norden, Osten und Westen angrenzend und südlichen Landwirtschaftsflächen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777), geändert durch Art. 1 des G v. 23.07. 2019 (GVOBl. S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

 

Kritzmow, 19.12.2022                                                                                                                                                                                                                                Holger Kutschke

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

ausgehängt am:       21.12.2022

abzunehmen ab:      04.01.2023               Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel