Gemeinde Lambrechtshagen – Kostenersatzsatzung FFW
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen
(Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl.
M-V, 2011 S. 777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146, zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) sowie des 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 612), zuletzt geändert am 5. Januar 2016 (GVOBl.
M-V S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 14.02.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch
- Die Gemeinde Lambrechtshagen als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
- Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.
§ 2
Kostenersatz
- Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen verpflichtet:
- wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
- wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
- der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
- der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
- der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
- der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache
- Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
- Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.
§ 3
Berechnung des Kostenersatzes
- Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
- Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
- Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
- Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.
§ 4
Personalkosten
- Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
- Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.
§ 5
Fahrzeugkosten
- Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
- In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
- Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
- Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde.
§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen
- Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
- Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
- die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
- die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
- die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
- der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
- die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
- Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
- den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
- die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.
- Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
- Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 7
Härtefallklausel
Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
§ 8
Fälligkeit des Kostenersatzes
Die Gemeinde Lambrechtshagen hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.1998, zuletzt geändert am 28.11.2001 außer Kraft.
Lambrechtshagen, den 14.02.2019
Holger Kutschke
Bürgermeister
Anlage
Kostentarif
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.