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Gemeinde Pölchow – 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.04 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 413) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.05 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.03.09 folgende Satzung erlassen

 

Artikel 1

 

Änderungen

 

Die Tabelle in § 3 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow vom 10.07.2000 erhält die folgende Fassung:

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anlieger-straße Innerorts-straße Hauptverkehrs-straße
1. Fahrbahn (einschließlich Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 75 % 50 % 25 %
2. Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4. Gehwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 55 %
5. Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 %
9. Bushaltebuchten 75 % 50 % 25 %
10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %    
12. Außenbereichstraßen siehe § 3 Abs. 3    
13. Unbefahrbare Wohnwege 75 %    

 

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Pölchow, 24.03.2009

 

 

Rautenberg

amt. Bürgermeisterin

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.