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Gemeinde Stäbelow – Erste Satzung Hebesatz-Satzung

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Stäbelow)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.17 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Stäbelow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Stäbelow vom 03.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 Nr. 2 wird der Hebesatz neu festgesetzt.

„2. Gewerbesteuer                                                                                        320 v.H.“

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

Stäbelow, den 29.11.2017

 

Hans-Werner Bull                                                                – Siegel –
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.