Gemeinde Stäbelow – Erste Satzung Hebesatz-Satzung
Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Stäbelow)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.17 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Stäbelow erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Stäbelow vom 03.03.2010 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 2 wird der Hebesatz neu festgesetzt.
„2. Gewerbesteuer 320 v.H.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Stäbelow, den 29.11.2017
Hans-Werner Bull – Siegel –
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.