Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Geschäftsordnung

für den Amtsausschuß des Amtes Warnow West

§ 1
Sitzung des Amtsausschusses

1) Der Amtsausschuß wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

2) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen, 3 Tage. Die Dringlichkeit ist zu begründen.

§ 2
Teilnahme

1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verläßt, hat dies dem Amtsvorsteher anzuzeigen.

2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Ihnen kann das Wort erteilt werden.

3) Sachkundige Einwohner können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.

§ 3
Medien

1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

2) Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze anzuweisen.

§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge

1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen und öffentlich bekanntgegeben werden, müssen dem Amtsvorsteher spätestens 3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen. Der Amtsvorsteher muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Amtsauschussmitglied beantragt.

§ 5
Tagesordnung

1) Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluß geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

2) Der Amtsausschuß kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

§ 6
Sitzungsablauf

1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses
d) Protokollkontrolle
e) Einwohnerfragestunde
f) Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des Amtsvorstehers nach § 4 der Hauptsatzung und wichtige Angelegenheiten sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Schließen der Sitzung

2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

§ 7
Worterteilung

1) Mitglieder des Amtsausschusses und der Amtsvorsteher, die zur Sache sprechen wollen, haben sich durch Handzeichen zu Wort zu melden.

2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit ist auf 3 Minuten zu begrenzen.

5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Bürgern während der Bürgerfragestunde wird eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Bürger, die nicht sofort beantwortet werden können, werden innerhalb von 3 Wochen nach Sitzungstermin schriftlich beantwortet.

§ 8
Ablauf der Abstimmung

1) Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

§ 9
Wahlen

1) Der Amtsvorsteher, seine Stellvertreter und Ausschüsse des Amtsausschusses werden nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt.

2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden zwei Stimmenzähler bestellt.

3) Für Stimmzettel sind gleiche Stimmzettel zu verwenden.

4) Sind mehrere Personen zu wählen, so können diese in einem Wahlgang gewählt werden, wenn alle Amtsausschussmitglieder dem zustimmen.

§ 10
Ordnungsmaßnahmen

1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluß verhängen.

3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12
Niederschrift

1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muß enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Amtsausschusses
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlußfähigkeit
f) Tagesordnung und Beschluß zur Änderung der Tagesordnung
g) Billigung der Sitzungsniederschrift der vergangenen Sitzung
h) Ergebnis der Protokollkontrolle
i) Anfragen der Bürger, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
j) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und            Abstimmungsergebnisse
k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung entsprechend Festlegung durch den Amtsvorsteher
l) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschußmitglieder
n) Ende der Sitzung

2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses vorliegen.

3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses ist den Einwohnern zu gestatten.

4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung durch den Amtsausschuß zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung

1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschußüberweisungen in die Ausschüsse
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluß der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl.

3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.

4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschußmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

§ 14
Ausschusssitzungen

1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.

2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses ist eine Ab- schrift der Einladung zuzusenden.

3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden dem Amtsvorsteher zugeleitet. Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten ein Protokoll der Fachausschüsse.

4) Die Protokolle des Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder des Amtsausschusses.

5) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuß und im Amtsausschuß erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

6) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschußvorsitzenden kommt, der Amtsvorsteher. Die Abstimmungen haben je nach Trend nach Ausschüssen zu erfolgen. Die Protokolle der Fachausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden erstellt. Die Vervielfältigung und Verteilung erfolgt über das Amt.

§ 15
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

2) Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschußmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

§ 16
Inkrafttreten

1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 17.10.1996 außer Kraft.

Matthies

Amtsvorsteher