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Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Hauptausschuss, Absatz 4, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren“ folgender Text angefügt:
    „soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind“.
  2. § 5 Ausschüsse, Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt wird das Wort „Wirtschaftsförderung“ gestrichen.
    b) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird das Wort „Fremdenverkehr“ gestrichen.
    c) Nach Name, Aufgabengebiet und Zusammensetzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird angefügt: unter Aufgabengebiet: „Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr“ unter Zusammensetzung: „3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner“ unter Name: „Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus“
    d) Der letzte Satz „Für jedes Mitglied der Ausschüsse wählt die Gemeindevertretung je einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung.“ wird gestrichen.
  3. In § 5 Ausschüsse, wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
    „Die Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus sind öffentlich. Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hauptausschusses können diese Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden, soweit keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.“
  4. In § 6 Bürgermeister, Absatz 3, Ziffer 1
    wird nach dem Text
    „der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren“
    folgender Text angefügt:
    „sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“
  5. In § 8 Öffentliche Bekanntmachungen, Abs. 1, Satz 1, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung“
    folgender Text eingefügt:
    „und ihrer öffentlich tagenden Ausschüsse“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 26.04.2016

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.