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Nutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindehaus der Gemeinde Stäbelow

Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume im Gemeindehaus der Gemeinde Stäbelow

Präambel

Das Gemeindehaus in Stäbelow, Schulweg 5, ist eine Einrichtung der Gemeinde und dient der Gemeindevertretung, deren Ausschüsse und dem Bürgermeister für die Erfüllung ihrer Aufgaben und als Veranstaltungsort für gemeindliche Veranstaltungen. Darüber hinaus werden Räume an gemeindeansässige Vereine überlassen, welche den Einwohnern der Gemeinde Angebote zum kommunalen und kulturellen Leben unterbreiten. Eine Büroeinheit steht gewerblicher Vermietung zur Verfügung.

§1

Raum- und Funktionsbezeichnungen

Die vorhandenen Räume tragen folgende Bezeichnungen, welche den jeweiligen Nutzungen entsprechen (Funktionsbezeichnung):

Erdgeschoss

EG 1                      Büro Bürgermeister                       18,44 m²

EG 2                      Beratungsraum Gemeinde         37,05 m²

EG 3                      Vereins- und Seniorentreff         89,29 m²

Obergeschoss

OG 1                      Bibliothek                                          31,01 m²

OG 2                      Heimatstube                                    40,75 m²

OG 3                      Gemeindetreff                                22,92 m²

OG 4                      Büroeinheit                                       39,56 m²

 

  • Folgende Räume können als Lagermöglichkeiten im beschränktem Umfang genutzt werden:

KG                         Keller                                                   15,43m²

OG 5                      Abstellraum                                      6,23 m²Der Raum neben dem Fahrstuhl eignet sich aufgrund der Beschaffenheit nicht als Lagerraum

 

§2

Zweckbestimmung

  • Das Gemeindehaus dient der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse für Sitzungen und dem Bürgermeister für die Bürgermeistersprechstunde. Gemeindliche Veranstaltungen können im Gemeindehaus ausgerichtet werden.
  • Es soll außerdem an gemeindeansässige Vereine überlassen werden, welche für die Einwohner der Gemeinde kommunale und kulturelle Angebote unterbreiten. Im Einzelfall ist die Überlassung an Dritte zulässig. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
  • Die Büroeinheit steht der gewerblichen Vermietung zur Verfügung.
  • Soweit die Räume möbliert und eingerichtet sind, ist eine Änderung der Einrichtung nur mit einer gesonderten Erlaubnis durch den Bürgermeister zulässig.

§3

Entgelt

Folgende Entgelte werden erhoben:

  • Kommerziell kulturelle Veranstaltung 27,00 EUR/Stunde
  • Fachvorträge, Seminare, Fortbildungen 27,00 EUR/Stunde
  • Politische Veranstaltung 27,00 EUR/Stunde
  • Sitzungen, Versammlungen, Tagungen 27,00 EUR/Stunde
  • Gesundheitsfördernde und oder
    sportliche Veranstaltungen 8,00 EUR/Stunde
  • Kulturelle Veranstaltungen (kostenloser Eintritt) 8,00 EUR/Stunde
  • Musikunterricht, Kunstunterricht 8,00 EUR/Stunde
  • Auf Antrag kann bei Überlassungen an gemeinnützige Vereine, insbesondere für wiederkehrende Kurse als offene Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde, von der Erhebung eines Entgeltes abgesehen werden. Mit dem Antrag sind der Zweck und die Förderwürdigkeit des jeweiligen Überlassungsgrundes anzugeben.
  • Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Entgelt zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

§4

Vergabe

          Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten auf Grundlage eines schriftlichen Antrages.

  • Die Überlassung nach § 2 Abs. 2 erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
  • Ein Rechtsanspruch auf die beantragten Räume zur beantragten Zeit und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht
  • Die Verträge haben eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängern sich automatisch um weitere zwei Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.
  • Die Gemeinde informiert über die Raumbelegung durch Aushang im Gemeindehaus.
  • Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume und des Parkplatzes mit

§5

Bibliothek und Heimatstube

Die Bibliothek und die Heimatstube werden jeweils durch einen gemeindeansässigen Verein betrieben. Die Organisation obliegt dem jeweiligen Verein unter Einhaltung der Hausordnung und den Verpflichtungen aus dem Vertrag.

§6

Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

§7

Haftung

In den Verträgen ist den Vertragspartnern die Haftung für Schäden, welche aufgrund der Inanspruchnahme entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

§8

Hausordnung

  • Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindehauses sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise
  • Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erlassen.
  • Die Nutzer sind im Vertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

§9

Schließanlage

Das Gemeindehaus ist mit einer Schließanlage ausgestattet. Die Zutrittsberechtigungen richten sich nach dem Vertrag. Die Schlüsselprogrammierung erfolgt durch den Objektverantwortlichen in Abstimmung mit dem Amt Warnow-West.

§10

Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters gestattet.

§11

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.10.2021 in Kraft und ersetzt die Nutzungsordnung vom 02.07.2018.

 

Stäbelow, 30.09.2021

Hans-Werner Bull

Bürgermeister