Veröffentlicht am: 12. Januar 2026 vom Amt Warnow-West
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, durch öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, erhalten keinen Steuerbescheid für 2026.
Die Grundsteuer 2026 ist zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten, wie im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid im Abschnitt „Fälligkeitstermine in künftigen Jahren“ angegeben.
Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt ist, werden die fälligen Beträge termingerecht abgebucht.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Gegen die durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.
Kritzmow, den 12.01.2026
Finanzverwaltung/ Steuern

