Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des BGB umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Generelle Auskünfte sind daher kaum möglich.

Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.

Gebühr:
kostenpflichtig