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Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Dezember 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 07.10.2020 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

 

wird wie folgt ergänzt:

§ 6 a Behindertenbeauftragte/r

Die Gemeindevertretung bestellt eine/n Behindertenbeauftragte/n zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung.

  • Die/der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben in Zusammenhang und Abstimmung mit der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister wahrzunehmen.
  • Die/der Behindertenbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde betreffen.
  • Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen berühren könnten, ist die/der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren.
  • Der/dem Behindertenbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegenüber der Gemeindevertretung und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter oder älterer Menschen geht.
  • Alle Ausschüsse der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen haben die/den Behindertenbeauftragte/n in seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
  • Die/der Behindertenbeauftragte erstattet die/dem Bürgermeister/in regelmäßig einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit.

Für Fahrten in Ausübung ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält die/der Behindertenbeauftragte eine Vergütung entsprechend des Landesreisekostengesetzes M-V.

Für fachbezogene Sach- und Hilfsmittel, sowie Büromaterial, stellt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen jährlich bis zu 350,00 Euro zur Verfügung.“

 

Arikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15.12.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 05.01.2021

 

Uwe Barten
Bürgermeister