Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.2021 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 14.07.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt)
„Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011, geändert durch
a) die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 27.10.2011, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 07.11.2011, in Kraft getreten am 08.11.2011
b) die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 03.01.2013 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.01.2013, in Kraft getreten am 05.01.2013
c) die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 04.06.2018, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 05.06.2018, in Kraft getreten am 06.06.2018
wird wie folgt geändert:
- In § 6 Bürgermeister
wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
- „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte
- § 7 Entschädigungen
wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält 200 Euro monatlich und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält 100 Euro monatlich.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.“
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.
Kritzmow, 01.02. 2021
Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin