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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow ändert mit Beschluss vom
06.12.2023 die Geschäftsordnung der Gemeinde Stäbelow vom 30.09.2015 in der Fassung vom 29.06.2022 wie folgt:

Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung

In § 1 Abs. 1 Geschäftsordnung der Gemeinde Stäbelow wird der Halbsatz „mindestens jedoch einmal im Vierteljahr“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Kritzmow, 21.12.2023

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 30-106/2023-01 der Gemeindevertretung vom 12.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 3.459.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 3.937.800 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -477.900 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 3.337.300 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 3.713.900 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -376.600 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 152.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 377.200 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -224.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 333.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
400 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.041.303 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
3.434.908 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
9.346.671 EUR.

 

Kritzmow, den 12.12.2023                                                                                                            Ahrens
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 12.12.2023                                                                                     Ahrens
Ort, Datum                                                                                                                      Bürgermeister

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 20-149/2023-02 der Gemeindevertretung vom 30.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.787.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.626.800 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -839.500 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 5.490.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.917.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -427.500 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 234.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.249.900 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -2.015.800 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 549.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
280 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,129 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 5.833.580 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
12.563.363 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
24.187.214 EUR.

 

Kritzmow, den 30.11.2023                                                              Barten
Ort, Datum                   Siegel                                                           Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 12.12.2023                                             Barten
Ort, Datum                                                                         Bürgermeister

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. MV, S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 28.09.2023 die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hundesteuersatzung

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen vom 21.11.2000, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 01.06.2023, wie folgt geändert:

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz Abs. 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  • für den ersten Hund 50,00 €
  • für den zweiten Hund 100,00 €
  • für den dritten und 150,00 €
  • für jeden weiteren 150,00 €
  • für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund 500,00 €

Artikel 3
Geltungsdauer
Die in Artikel 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2024.

Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Elmenhorst/ Lichtenhagen, 28.09.2023

Uwe Barten
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/50-055/2023) und die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/50-054/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 05.12.2023 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und der Bürgermeisterin Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Irmgard Rautenberg

Bürgermeisterin

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-126/2023 des Amtsausschusses vom 16.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.804.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 7.060.600 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -256.400 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.590.800 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.693.900 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -103.100 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 490.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 787.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -296.900 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 659.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 59,4440 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.600,00 EUR je Schüler.

Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.318,98 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.320,21 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 157,35 EUR je Schüler.

Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 554.793 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.572.512 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.644.841 EUR.

 

Kritzmow, den 16.11.2023                                                             Kaiser
Ort, Datum                                             Siegel                               Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 16.11.2023                                                                       Kaiser
Ort, Datum                                                                                                 Amtsvorsteher

 

Herr Tim Leif Kaiser hat zum 31.10.2023 auf seinen Sitz in der Gemeindevertretung verzichtet.

Herr Tim Pawel ist die nächste nachrückende Person des Wahlvorschlages der CDU, auf den Herr Kaiser gewählt wurde.
Durch das Nachrücken hat Herr Tim Pawel den frei gewordenen Sitz in der Gemeindevertretung erworben.

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/10-083/2023) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/10-084/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.

Die bis zu diesem Zeitpunkt beantragten Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit.

Ab dem 01.01.2024 stehen Ihnen folgende Optionen zur Verfügung:

Dokumentenart Gültigkeit unter 24 Jahren Bearbeitungszeit Preis
Personalausweis 6 Jahre ca. 3 Wochen 22,80 €
Reisepass 6 Jahre ca. 5 Wochen 37,50 €
Express-Reisepass 6 Jahre ca. 4-5 Tage 69,50 €

Wir bitten aufgrund der längeren Lieferzeiten um rechtzeitige Beantragung neuer Dokumente für Ihre Kinder.

Welches Dokument Sie für Ihre Reise benötigen, entnehmen Sie bitte der Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de).

Amt Warnow-West
Ausweis-, Pass- und Meldewesen

Herr Kjeld Wiedenbeck hat den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Ziesendorf erklärt.

Für den frei gewordenen Sitz in der Gemeindevertretung gibt es keinen Nachfolger, da es keine nachrückende Person (Ersatzperson) des Wahlvorschlages der AKTIVE gibt.

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Im Zeitraum vom 06.11.2023 bis voraussichtlich zum 31.05.2024 kommt es aufgrund von Straßenbauarbeiten zu Nutzungseinschränkungen und größtenteils Vollsperrung der Gemeindestraße Alte Ziegelei in Papendorf.

Die Firma TEK Tief-, Erd- und Kulturbau GmbH Rostock realisiert in diesem Zeitraum im Auftrag der Gemeinde Papendorf das Bauvorhaben „Ausbau der Gemeindestraße Alte Ziegelei in Papendorf“. Die Sanierung umfasst die Erneuerung der Fahrbahn auf einer Länge von circa 200 m einschließlich des Gehweges entlang der Mauer des Landschaftsparks bis zur „Villa“ Papendorf. Zu dem Bauvorhaben gehört ebenfalls der Ausbau des Knotenpunktes Holzdamm / Bekegrund sowie die Instandsetzung der Fahrbahn unter der Eisenbahnüberführung Dorfstraße bis zur Einmündung „Am Schulwald“. Zusätzlich werden Entwässerungsanlagen hergestellt und eine Beleuchtungsanlage entlang des Gehweges errichtet.

Eine Umleitungstrecke wird ausgewiesen.

Für Fragen rund um das Bauvorhaben wenden Sie sich an:

Robert Gellert, Sachbearbeiter Bauverwaltung
Telefon: 038207 633-47
E-Mail: r.gellert@warnow-west.de

Das Amt Warnow-West betreibt eine Amtsporthalle in Papendorf, welche der Warnowschule Papendorf als Schulsporthalle dient. Darüber hinaus soll die Sporthalle effektiv wirtschaftlich genutzt werden. Das Amt Warnow-West wird nach eigenem Ermessen privatrechtliche Nutzungsverträge abschließen.

§ 1 Begriffsbestimmung

1. Sporthalle im Sinne dieser Ordnung ist:

a. Die Zweifeldsporthalle mit Umkleide- und Sanitärräumen
b. Mehrzweckraum mit Sanitärräumen

2. Der Mehrzweckraum unterliegt nicht der öffentlichen Nutzung, kann jedoch bei sportlicher Nutzung nach Vereinbarung mit genutzt werden.

§ 2 Überlassungsgrundsätze, Benutzungsregeln

1. Die Warnowschule Papendorf mit Grundschulteil und Regionalschulteil ist berechtigt, die Sporthalle während der Unterrichtszeiten zum Sportunterricht im erforderlichen Umfang zu nutzen. Darüber hinaus können auf Antrag weitere schulische Veranstaltungen durchgeführt werden.

2. Auf Antrag stellt das Amt die Sporthalle insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann die Sportstätte auch zu anderen als sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind Personen, die eine Personenvereinigung rechtsgeschäftlich vertreten dürfen oder als verantwortliche Leiter einer Veranstaltung auftreten.

3. Die Nutzung der Sporthalle bedarf der schriftlichen jederzeit widerruflichen Erlaubnis des Amtes, es sind hierüber Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen wird neben dem Entgelt grundsätzlich auch die Erteilung und Ausgestaltung der Nutzungserlaubnis geregelt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sportstätte oder eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

4. Die Nutzung der Sporthalle ist nur im Rahmen der Erlaubnis und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung sowie der aufgrund dieser Ordnung ergangenen Anordnungen zulässig. Das Amt regelt Einzelheiten der Benutzung der Flächen über eine Hallenordnung, die vor Ort zur Kenntnis gegeben wird.

5. Die Nutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.

6. Die erteilte Erlaubnis kann zeitlich oder örtlich beschränkt werden (Ausfall oder Verlegung von Übungs- und Spielstunden) wenn dies

a) zur Durchführung größerer Veranstaltungen
b) zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten
c) zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachwerte
d) zur Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

Der Nutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall nicht.

7. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (400 Personen) hinaus ist unzulässig. Der Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes kann für Veranstaltungen eine Beschränkung der Besucherzahl vorschreiben, wenn dies aus Sicherheitsgründen, oder aus Gründen der Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

8. Jeder Nutzer ist verpflichtet, die überlassene Sporthalle, Einrichtungen und Geräte in gutem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung zu bewahren.

9. Der Nutzer hat insbesondere Sorge zu tragen für

– die Einhaltung der vereinbarten Nutzungszeit
– die Sauberhaltung der benutzten Räume und Sporthalle
– das Verschließen von Türen und Fenstern nach Beendigung der Nutzung
– das Ausschalten des Lichtes und Abstellen der Wasserzapfstellen, eine sparsame Nutzung aller Energiequellen
– die Grobreinigung der genutzten Räume
– ein ordnungsgemäßes Einräumen der benutzten Sportgeräte.

10. Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Amtes aus der Sportstätte entfernt oder anderweitig benutzt werden.

11. Die Nutzer haben die Sporthalle erst dann zu verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben.

12. Werden zu Beginn der Nutzungszeit Mängel und Schäden festgestellt, sind diese spätestens am folgenden Werktag dem Amt unaufgefordert mitzuteilen. Es ist ein Schadensprotokoll anzufertigen. Es ist ferner durch den Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

13. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden.

14. Für nicht sportliche Zwecke darf die Halle nur mit üblichen Schuhen betreten werden, wenn der Bodenbelagsschutz ausgelegt wurde.

§ 3 Nutzungszeiten

1. Der Zeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01. Dezember bei dem Amt zu stellen.

2. Die Nutzungszeiten der Sporthalle liegen grundsätzlich in der Zeit von 07:30 Uhr bis 22:00 Uhr. Der zur Sporthalle gehörende abschließbare Parkplatz ist vor 22:45 Uhr zu verlassen.

3. Die Sporthalle kann nicht mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden.

4. Die Umkleideräume können im angemessenen und organisatorisch möglichen Rahmen (bis zu 30 Minuten) vor und nach der Nutzungszeit zweckentsprechend genutzt werden.

§ 4 Schlüsselgewalt

1. Nutzern wird mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis für die Sporthalle die Schlüsselgewalt übertragen.

2. Der/die Schlüssel sind nach Ablauf der Nutzungserlaubnis unverzüglich an das Amt zurückzugeben.

3. Der Nutzer haftet für Schäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe des/der Schlüssel ergeben sowie für den Verlust und für die daraus entstehenden Folgekosten.

§ 5 Bestellung eines Übungsleiters bzw. Verantwortlichen

1. Der Nutzer hat, wenn die Erlaubnis für die Nutzung durch eine Mehrheit von Personen gilt, einen Übungsleiter bzw. Verantwortlichen namentlich zu benennen.

2. Das Betreten der Sporthalle durch Nutzer ist nur mit Übungsleiter bzw. Verantwortlichem erlaubt.

3. Der Übungsleiter bzw. Verantwortliche oder dessen Vertreter sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle und einen geregelten Spiel- und Sportbetrieb bzw. Veranstaltung zu sorgen.

§ 6 Ausübung der Befugnisse des Amtes

1. Die Aufgaben im Sinne dieser Ordnung werden in der Regel vom Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes wahrgenommen. Diese haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt und können jederzeit das Hausrecht ausüben. Im Übrigen übt das Hausrecht der Nutzer der Sporthalle aus.

2. Über die Nutzung der Sporthalle wird ein Belegungsplan geführt.

3. Die Nutzer haben unaufschiebbare Arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten durch das Amt auch während der Nutzungsdauer ohne Entschädigungsanspruch zu dulden.

4. Technische Einrichtungen dürfen nur eingewiesenen Personen bedient werden.

5. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis des Amtes in die Sporthalle gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den zugewiesenen Räumen so unterzubringen, dass sie andere nicht stören oder gefährden. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen.

6. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Nutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hallenordnung verstoßen, können vom Beauftragten des Amtes oder vom Übungsleiter aus der Sporthalle verwiesen werden. Der Entgeltanspruch bleibt unberührt.

§ 7 Rücknahme der Erlaubnis/Kündigung

1. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn der Nutzer gegen die Vorschriften der in dieser Ordnung erlassenen Vollzugsanordnungen, Hausordnungen und Platzordnungen oder mit der Erlaubnis erteilten Auflagen verstoßen hat, oder wenn dies aus Gründen des Öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Weiterhin kann gekündigt werden, wenn der Nutzer trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes im Rückstand ist.

2. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, gleichgültig, ob der Nutzer von ihr bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht.

3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber dem Amt jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 8 Verhalten der Nutzer und Besucher

1. Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass

a) keine anderen Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

b) die Sportstätte nicht beschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar verunreinigt wird. Durch den Nutzer verursachte Verunreinigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

2. Insbesondere ist in den Sportstätten verboten

– Alkoholgenuss,
– Rauchen,
– Die Mitnahme von Tieren, insbesondere von Hunden, ausgenommen hiervon sind Blinden- oder Diensthunde.

3. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt bzw. genutzt werden. Sondergenehmigungen sind bei dem Amt zu beantragen.

4. Alle Nutzer haben die Hallenordnung zu beachten.

§ 9 Gewerbeausübung

1. In der Sporthalle ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken verboten.

1. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich mit dem Nutzungsantrag über das Amt Warnow-West zu stellen.

§ 10 Haftung

1. Der Nutzer haftet, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in dieser Nutzungsordnung geregelten Pflichten, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet er für alle schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verluste an den Anlagen einschließlich Gebäuden und Einrichtungen, die durch die Nutzung entstanden sind.

2. Ist die Erlaubnis zur Nutzung einer Personenvereinigung erteilt, so haftet die Personenvereinigung für ihre Mitglieder neben diesen.

3. Das Amt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und mit der erlaubten Nutzung der Sporthalle entstehen nur dann, wenn sie ein Bediensteter des Amtes oder ein von diesem Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder wenn bei baulichen Schäden der § 836 BGB Anwendung findet.

§ 11 Unfall-und Haftpflichtversicherung

1. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass er sich gegen das aus der Nutzung der Sporthalle ergebende Unfall- und Haftpflichtrisiko ausreichend versichert.

2. Das Amt kann vom Nutzer den Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes in ausreichender Höhe verlangen.

§ 12 Veränderungen

1. Veränderungen an der Sporthalle bzw. auf dem Gelände der Sportstätte (z. B. bauliche Änderungen, Masten, ferner Aufgrabungen, Aufbauten und Verschläge) sind nur mit Genehmigung des Amtes zulässig.

2. Genehmigte Arbeiten sind durch Beauftragte des Amtes unter Kontrolle zu halten und auf Kosten des Nutzers durchzuführen.

3. Der Veranlasser hat die Veränderungen auf Verlangen des Amtes auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 14 Nutzungsentgelte/ Zahlungsverpflichtung

1. Für die Nutzung der Sportstätte wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, ausgenommen ist die schulische Nutzung durch die Warnowschule Papendorf.

2. Zur Zahlung der Nutzungsentgelte sind die Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit Rechnungslegung entsprechend der beantragten und genehmigten Nutzungszeit. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig kann die Nutzungsvereinbarung gekündigt und die weitere Nutzung der Sporthalle untersagt werden. Für eine regelmäßige Benutzung sind die Entgelte jeweils bis zum 01.02. fällig. Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Einzelnutzung aus Gründen, die das Amt nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.

§ 15 Entgelthöhe

1. Das Entgelt je Stunde für die Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 71,70 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 10,00 EUR netto pro Stunde erhoben.

2. Das Entgelt für die ganztägige Nutzung der Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 500,00 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 50,00 EUR netto pro Tag erhoben.

3. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

§ 16 Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 16.10.2023

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Im Zeitraum vom 09.10.2023 bis 03.11.2023 werden am Rundweg im Wohngebiet „Weitenmoor“ in Kritzmow durch den Amtsbauhof Instandhaltungsarbeiten ausgeführt. Dementsprechend kann es in den jeweiligen Baubereichen zu teilweisen Nutzungseinschränkungen kommen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

FB Bauverwaltung

In dem Zeitraum vom 09.10.2023 bis voraussichtlich zum 20.10.2023 kommt es für eine Woche zur Vollsperrung des Sievershäger Weges in Höhe Nummer 13 A.

Die Firma Köhler Bau GmbH & Co. KG aus Dummerstorf führt dort Arbeiten zur Herstellung eines Schmutzwasserkanals durch.

Eine Umleitung ist ausgewiesen, bis an die Baustelle kann herangefahren werden.

FB Bauverwaltung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 31 der Gemeinde Lambrechtshagen
Wohngebiet „Alt Sievershagen – südlicher Abschnitt“
gemäß § 13a BauGB

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in der Sitzung am 22.06.2023 den die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 31 „Alt Sievershagen – südlicher Abschnitt“ gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren in der aktuellen Fassung beschlossen.
Der Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Südosten der Ortslage Sievershagen und beläuft sich auf eine Fläche von etwa 1,2 ha. Er erstreckt sich in der Gemarkung Sievershagen auf die Flurstücke 25/6 (tlw.), 50/08, 50/10, 50/12, 51/8, 51/9, 51/24, 51/26, 51/28, 51/30, 51/32, 51/33, 51/34, 51/38, 51/39, 51/40, 51/41, 51/42, 51/43, 51/44, 51/45, 73/8, 74/4, 74/5 (tlw.), 74/6, 74/7 (tlw.), 75/20 (tlw.), 75/21 (tlw.), 75/22 (tlw.), 75/23, 75/24 (tlw.), 77/16 (tlw.), 77/18 (tlw.) und 80/18 (tlw.) der Flur 1.

Vorliegend soll das Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Es gelten die Vorschriften gemäß § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Lambrechtshagen, den 15.09.2023
(Siegel)
Der Bürgermeister
H. Kutschke

Anlage: Übersichtskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs
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ausgehängt am: 29.09.2023
abzunehmen ab: 14.10.2023 Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am: ……………… Unterschrift, Dienstsiegel

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen

Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20.1, 1. Änderung „Am Ostseestrand“

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern hat gemäß dem Urteil unter dem Aktenzeichen 3 K 476/19 OVG in dem Normenkontrollverfahren gegen die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2022 für Recht erkannt:

  • Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20.1 für das Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst wird für unwirksam erklärt.

Gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Der ursprüngliche räumliche Geltungsbereich der vom Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärten 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20.1 Wohngebiet „Am Ostseestrand“ umfasst die Erweiterung des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 20.1 um die Flurstücke 173, 174, 175, 184, 185 und Teile des Flurstücks 147.

Im beigefügten Übersichtsplan ist der ursprüngliche Geltungsbereich der für unwirksam erklärten 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20.1 Wohngebiet „Am Ostseestrand“ dargestellt.

Elmenhorst/Lichtenhagen
(Siegel)
Uwe Barten
Bürgermeister

Anlage: Übersichtskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs

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ausgehängt am: 29.09.2023
abzunehmen ab: 14.10.2023 Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am: ……………… Unterschrift, Dienstsiegel

Bekanntmachungstafeln:

X Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst
X Bushaltestelle Schule, Dorfstraße/Ecke Admannshäger Weg in Lichtenhagen

Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Kritzmow
Veröffentlichung
des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 24

Gewerbegebiet an der Feuerwehr

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 29.08.2023 den Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 Gewerbegebiet An der Feuerwehr und den Entwurf der Begründung mit dem Umweltbericht gebilligt und zur Veröffentlichung im Internet bestimmt.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 71, 72, 79 (teilw.) und 80/8 (teilw.) Flur 1 der Gemarkung Kritzmow. Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Nordosten: durch die Plangeltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungs-pläne Nr. 20 (Mischgebiet Am Karauschensoll) und Nr. 15 (Wohngebiet Pingels Teich) mit der Straße Zanderweg;
  • im Südosten: durch vorhandene Wohnbebauung an der Satower Straße;
  • im Südwesten: durch Grünzug an der Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Stäbelow;
  • im Nordwesten: durch den Plangeltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 23 (Feuerwehr am Zanderweg) und Ackerfläche.

2. Der Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 Gewerbegebiet An der Feuerwehr, dessen Begründung einschließlich Umweltbericht sowie wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sind in der Zeit

vom 02.10.2023 bis einschließlich 02.11.2023

über das Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene und unter https://amt-warnow-west.de/Bauleitplanung für jedermann einsehbar. Die Unterlagen sind während der Veröffentlichungsfrist auch im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Öffnungszeiten der Bauverwaltung öffentlich einsehbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können eingesehen werden:
A) zu den Belangen des Immissionsschutzes (Schutzgut Mensch menschliche Gesundheit):
a. Umweltbericht (23.06.2023, Dipl.-Ing. Babette Lebahn)
b. Schalltechnische Untersuchung (25.11.2022, UmweltPlan GmbH Stralsund)
c. Stellungnahmen
– Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Rostock am 05.08.22
B) zu den Belangen von betroffenen Schutzgebieten (Schutzgüter Flora, Fauna, Landschaft):
a. Umweltbericht (23.06.2023, Dipl.-Ing. Babette Lebahn)
b. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (23.06.2023, Dipl.-Ing. (FH) Brit Schoppmeyer)
c. Stellungnahmen:
– Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock am 17.08.22
C) zu den Belangen der Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft
a. Umweltbericht (23.06.2023, Dipl.-Ing. Babette Lebahn)
b. Stellungnahmen:
– Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Rostock am 01.08.22
– Untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock am 01.08.22
– Wasser- und Bodenverband Hellbach-Conventer Niederung am 18.08.22
– Wasser- und Bodenverband Warnow-Beke am 15.07.22
– StALU MM am 04.08.22
D) zu den Belangen der Schutzgüter Landschafts-/Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
a. Umweltbericht (23.06.2023, Dipl.-Ing. Babette Lebahn)
b. Stellungnahmen:
– Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Rostock am 20.07.22

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise zu den Entwürfen vorgebracht werden. Die Äußerungen sind elektronisch zu übermitteln, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden, z.B. zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Amtsverwaltung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 24 Gewerbegebiet An der Feuerwehr unberücksichtigt bleiben können.

Leif Kaiser
Bürgermeister Kritzmow, 14.09.2023

ausgehängt am: 15.09.2023

abzunehmen ab: 30.09.2023

Bekanntmachungstafeln:
Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow
Feuerwehrgebäude, Wilsener Str. 2 in Klein Schwaß

Anlagen:

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

aufgrund der bevorstehenden Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni 2024 weisen wir darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz sechs Monate vor den Wahlen den Parteien, Wählergruppen und anderen Wahlvorschlagsträgern Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden darf.

Sie als mögliche Betroffene haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht dieses nicht erneut zu tun, die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Widerspruch schriftlich, elektronisch oder persönlich im Amt Warnow-West, Ausweis-, Pass- und Meldebehörde, einzulegen.

Ein entsprechender Vordruck befindet sich auf der Internetseite des Amtes Warnow-West oder Sie benutzen bequem die Onlinebeantragung unter www.amt-warnow-west.de.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie telefonisch unter Tel.: 038207 633-62, -63 oder -64 oder per E-Mail unter meldewesen@warnow-west.de.

Ausweis-, Pass- und Meldebehörde

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Wohngebiet „Ostseeblick“

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in der Sitzung am 06.07.2023 den die Aufstellung des Bebauungsplans „Ostseeblick“ beschlossen.
Der Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Norden der Ortslage Elmenhorst und beläuft sich auf eine Fläche von etwa 4,3 ha. Er erstreckt sich in der Gemarkung Elmenhorst auf die Flurstücke 164und 165 (tlw.) der Flur 1.
Der Geltungsbereich umfasst die Bereiche nördlich der vorhandenen Wohnbebauung an der Hauptstraße und der Zufahrtsstraße zur Rinderstallanlage, östliche die vorhandene Wohnbebauung und den Wohnmobilstellplatz, südlich der Grenze des Landschaftsschutzgebietes Kühlung und reicht im Osten bis zur Pappelreihe.

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 01.09.2023
(Siegel)
Uwe Barten
Bürgermeister

Anlage: Übersichtskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am: 01.09.2023
abzunehmen ab: 16.09.2023 Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel

Übersicht zum Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (ohne Maßstab)

Bekanntmachungstafeln:
Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst
Bushaltestelle Schule, Dorfstraße/Ecke Admannshäger Weg in Lichtenhagen

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (VO/FV/60-082/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/60-083/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in seiner Sitzung am 29.08.2023 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Leif Kaiser
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Ziesendorf lädt hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein.

Ort: Technikstützpunkt Ziesendorfer Landbau-GbR in Fahrenholz, Wiesenkoppelkamp 1, 18059 Ziesendorf

Termin: 15.09.2023, 16:00 Uhr

Der Jagdgenossenschaft Ziesendorf gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Jagdgenossen).

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit).

Tagesordnung

Tagesordnung:

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit
  2. Bericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
  4. Vorschlag zum neuen Pachtzeitraum
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Bericht aus dem Revier

Detlev Elgeti
Jagdvorstand

Das Kritzmower Wohngebiet Weitenmoor wird derzeit von Waschbären heimgesucht. Der kleine Räuber mag zwar niedlich aussehen, will aber nicht mit uns spielen und untersucht gerne Grundstücke intensiv nach Essbarem, wobei es zu Beschädigungen kommen kann.

Um zu vermeiden, dass sich die Population fest etabliert, sind folgende Dinge zu beachten:

1. Zugänge zu Nahrungsquellen beseitigen

  • Mülltonnen und gelbe Tonnen sichern (mit Steinen beschweren)
  • Komposthaufen abdecken (mit Steinen beschweren oder feinmaschiges Gitter auflegen)
  • Fallobst einsammeln
  • Katzenfutter entfernen
  • Vogelfutter nur in freihängenden Futterhäusern ausbringen oder Ständer mit glatter Metallmanschette versehen

2. Zugang zum eigenen Haus oder Schuppen versperren

  • Äste, die ans Gebäude heranragen, auf einen Meter Abstand kürzen
  • Fassadenbegrünung im Übergang zum Dach einkürzen
  • Fallrohre mit glatten Metallmanschetten versehen
  • Katzenklappen nachts verschließen oder auf Chipsteuerung umstellen
  • Nischen und Versteckmöglichkeiten verschließen

 

FB Bürgerdienste

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Stäbelow
über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ und die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stäbelow

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 23.02.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ inkl. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gefasst und damit das Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren eingeleitet.

Der B-Plan wird im Normalverfahren aufgestellt. Folglich ist die Durchführung einer Umweltprüfung erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zum B-Plan Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ durchgeführt. Der FNP wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert.

Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 13 „Biogasanlage“ und der Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit wird bei der frühzeitigen Beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke des B-Planes und FNP sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Es wird die Möglichkeit gegeben, sich an der Planung zu beteiligen, indem die Planunterlagen eingesehen und Äußerungen hierzu abgegeben werden können.

Nördlich der Ortslage Stäbelow soll auf einer Fläche von 1,76 ha eine Biogasanlage errichtet werden. Die Plangebietsflächen werden gegenwärtig zum größten Teil durch einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.

Das Plangebiet des B-Planes besteht aus einer Teilfläche der Flurstücke 108/1, 108/3, 109/9, 110/8 und 112 (Gemarkung Stäbelow) sowie der Zufahrt über die Flurstücke 109/9, 110/8 und 112 (Gemarkung Stäbelow) bis zur Straße. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Westen: durch Ackerflächen,
  • im Norden: durch die Milchviehanlage Agrarproduktion Stäbelow GmbH
  • im Osten: durch Ackerflächen und den Wilsener Weg,
  • im Süden: durch ein Gewerbegebiet (Landhandel Eichmann & Partner).

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan dargestellt.

Planungsziel ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“. Biogasanlagen sind Teil der erneuerbaren Energien und tragen damit erheblich zum Klimaschutz und zur Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern bei.

In der Biogasanlage soll neben Wirtschaftsdünger, welcher von einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb stammt, auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden. Die Biogasanlage erzeugt damit nicht nur regenerative Energie, welche fossile Energien und deren CO2-Emissionen ersetzt, sondern verhindert auch die Emissionen, welche bei der offenen Lagerung von Gülle und Mist entstehen.

Geplant ist aktuell eine Biogasproduktion von ca. 3.100.000 m³/a Rohbiogas, welches zu ca. 1.155.000 m³/a Biomethan aufbereitet werden kann. Damit könnten ca. 720 Haushalte (durchschnittlicher Gasverbrauch von 1.600 m³/a pro Haushalt) versorgt werden. Es sollen zukünftig 1.000.000 m³/a Biogas für die Eigenversorgung der Anlage genutzt werden können.

Der Vorentwurf der Satzung über den B-Plan Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“, der Vorentwurf der Satzung über die Änderung des FNP sowie die jeweiligen Vorentwürfe der Begründungen liegen vom

07.09.2023 bis einschließlich 09.10.2023 

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

dienstags                    09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr,

donnerstags                09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr,

freitags                        09:00 – 12:00 Uhr.

Darüber hinaus sind Vereinbarungen von zusätzlichen Besprechungsterminen möglich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung und die Auslegungsunterlagen während der Auslegungsfrist im Internet, https://www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Bauleitplanung der Gemeinden/Stäbelow für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Vorentwurf des B-Planes Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ und der Änderung des FNP schriftlich, während der Dienst- und Öffnungszeiten zur Niederschrift des Amtes Warnow-West vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung der Satzung über den B-Plan Nr. 13 „Biogasanlage Stäbelow“ und der Satzung über die Änderung des FNP der Gemeinde Stäbelow unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Hans-Werner Bull

Bürgermeister

B-Plan Begründung

B-Plan Vorentwurf

FNP Begründung

FNP Vorentwurf

Amtliche Bekanntmachung als PDF

Nach Jahren der Planung, Variantenabwägung, Baugrunduntersuchungen, Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie Ausschreibung der Leistungen wurde nun die Firma Eurovia VBU mit den Bauarbeiten beauftragt. EUROVIA baut bundesweit Verkehrswege und kommunale Infrastruktur und ist in Deutschland an über 140 Standorten vertreten. Die Bauausführungen werden von der Niederlassung am Standort Laage durchgeführt.

Am 28. Juli fand die Bau-Anlaufberatung statt, der Baubeginn wurde auf den 14. August gelegt. Von den nun startenden Arbeiten werden die Verkehrsteilnehmer vorerst aber kaum etwas mitbekommen, da mit Bauvorbereitungen wie Aufschüttungen zur Befestigung morastiger Untergründe begonnen wird. Auch müssen einige Flächen der künftigen Radwegtrasse erst abgeerntet werden.

Gemäß Planung sollen die Bauarbeiten, dazu gehört auch der Neubau der an der Strecke gelegenen Bushaltestellen und die Errichtung einer Ampelanlage am Knotenpunkt Bröbberow, zum Jahresende abgeschlossen sein.

Die Baukosten werden größtenteils durch EFRE-Fördermittel (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) finanziert.

Rüdiger Zöllig
Amtsvorsteher Amt Schwaan

Hinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung sowie der Verwendung der Leitweg-ID

Seit dem 01.04.2023 besteht gemäß § 3 E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) i. V. m. der EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (§ 99 GWB) die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, für alle Leistungen die den Kommunen in Rechnung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Auftragswert.

Eine per E-Mail gesendete Rechnung in Schriftform (z.B. als PDF) gilt nicht als elektronische Rechnung im Sinne der ERechVO M-V.

Sollte Ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen für öffentliche Auftraggeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern erbringen, können Sie für die Rechnungsstellung die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG RE Plattform für Rechnungssteller) nutzen. Für die Nutzung der Plattform ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Über die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG-RE) können Sie elektronische Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern senden. Die Rechnungen werden von der Zentralen Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG-RE) automatisiert auf formelle Richtigkeit geprüft.

Anschließend werden die elektronischen Rechnungen den öffentlichen Auftraggebern über die so genannte Leitweg-ID (elektronische Adresse) bereitgestellt. Durch die Leitweg-ID ist jede öffentliche Stelle (Rechnungsempfänger) eindeutig identifizierbar und verifiziert.
Die Leitweg-ID erhalten Sie vom jeweiligen Rechnungsempfänger und sie muss in der Rechnung angegeben werden.

Die Leitweg-IDs (inklusive Prüfziffer) des Amtes Warnow-West sowie der amtsangehörigen Gemeinden lauten:

Amt 13 0 72 963-K000-54
Elmenhorst/Lichtenhagen 13 0 72 030-K000-55
Papendorf 13 0 72 077-K000-72
Stäbelow 13 0 72 098-K000-28
Pölchow 13 0 72 080-K000-38
Kritzmow 13 0 72 057-K000-40
Lambrechtshagen 13 0 72 064-K000-90
Ziesendorf 13 0 72 121-K000-26

Schulen des Amtes:

Warnowschule Papendorf 13 0 72 963-K001-51
Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow 13 0 72 963-K002-48

Das Straßenbauamt Stralsund plant gemeinsam mit der Gemeinde Papendorf den Umbau des Knotenpunktes L 132 Groß Stove.

Dies wird notwendig, da es in Folge der hohen Verkehrsbelastung in den Spitzenstunden zu Behinderungen im Verkehrsablauf kommt.

Zur Verbesserung ist die vollständige Signalisierung des Knotenpunktes vorgesehen. Für einen optimalen Verkehrsablauf wird auf der Gemeindestraße „Am Hopfenbruch“ eine kurze Rechtsabbiegespur errichtet.

Die Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung der Gemeindestraße nach Groß Stove. Auf Grund der Behinderungen für den Schülerverkehr werden die Arbeiten in den Sommerferien vom 17.07.2023 – 25.08.2023 ausgeführt.

Die Umleitung erfolgt über die Gemeindestraße nach Biestow (siehe Anlage).

Die Straßenbauarbeiten werden von der Firma ASA Bau GmbH ausgeführt. Die Lichtsignalanlage wird von der Firma Swarco GmbH errichtet.

FB Bauverwaltung

Anlage: Umleitungskarte

Gemeinde Pölchow
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8
Wohngebiet am Bahnhofsweg

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB1

Die Gemeinde Pölchow hat die Absicht, den Bebauungsplan Nr. 8 – Wohngebiet am Bahnhofsweg aufzustellen.

Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 18.04.2023 durch die Gemeindevertretung gefasst. Das ca. 3,8 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 161/5, 161/7, Teile des Flurstücks 168, Teile des Flurstücks 160, Flur 3, Gemarkung Pölchow und wird begrenzt durch:

  • im Nordwesten: Ackerfläche
  • im Nordosten: Wohnbebauung am Bahnhofsweg
  • im Südosten: Ackerfläche
  • im Südwesten: Ackerfläche

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs.1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterrichtet.
Die Vorentwürfe von Planzeichnung und Begründung sind während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow und im Internet unter http://www.amt-warnow-west.de/ (Bauleitplanung der Gemeinden/Pölchow) sowie über das Internetportal des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Interaktive_Karte in der Zeit vom

01.08.2023 bis zum 01.09.2023

für die Öffentlichkeit einsehbar.

Jedermann kann bis zum 01.09.2023 Anregungen, Hinweise oder Bedenken zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Pölchow (Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow) äußern.

 

Pölchow, 06.07.2023

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am: 14.07.2023
abzunehmen ab: 29.07.2023 Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am: ……………… Unterschrift, Dienstsiegel

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1 Baugesetzbuch

 

Anlagen:

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/40-042/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/40-043/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in seiner Sitzung am 28.06.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.