Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 06.2011, in Kraft getreten am 15.06.2011
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, am 09.02.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 10.02.2012 in Kraft getreten
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, am 30.04.2013 im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.05.2013 in Kraft getreten
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, am 18.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2015 in Kraft getreten
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, am 28.04.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 29.04.2016 in Kraft getreten
f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 10.09.2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14.05.2020, am 07.10.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2020 bzw. 01.04.2020 in Kraft getreten
g) die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 15.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
h) die Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 15.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in gespaltenem Schilde vorn in Gold und hinten in Blau je eine Front einer Galerieholländerwindmühle in verwechselten Farben.
(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE ELMENHORST/LICHTENHAGEN •LANDKREIS ROSTOCK•.
(5) Die Gemeinde besteht aus den Orten Elmenhorst und Lichtenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen ihr in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
- bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
- bei Grundstücksgeschäften.
Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und vier Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser vier Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind oder durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen sind. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
- die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
- die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.
(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
- der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
- Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
Finanzausschuss |
Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben | 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner
|
Ausschuss für Ge-meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | F-Planung, Bauleitplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschafts- und Denkmalschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
|
4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner |
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schulein-richtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
|
3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
|
Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung, Fremdenverkehr | 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.
(4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
(5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird
(6) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 6 Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
- Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
- die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
- die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 30.000 Euro;
- die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
- die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
- Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.
(4) Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.
(5) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
§§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über
- die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
- das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
- die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
- die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
- die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
- die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über
- die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
- die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
- a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben
(8) Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“
(9) Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
(10) Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.
§ 6 a Behindertenbeauftragte/r
Die Gemeindevertretung bestellt eine/n Behindertenbeauftragte/n zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung.
Die/der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben in Zusammenhang und Abstimmung mit der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister wahrzunehmen.
Die/der Behindertenbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde betreffen.
Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen berühren könnten, ist die/der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren.
Der/dem Behindertenbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegenüber der Gemeindevertretung und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter oder älterer Menschen geht.
Alle Ausschüsse der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen haben die/den Behindertenbeauftragte/n in seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
Die/der Behindertenbeauftragte erstattet die/dem Bürgermeister/in regelmäßig einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit.
Für Fahrten in Ausübung ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält die/der Behindertenbeauftragte eine Vergütung entsprechend des Landesreisekostengesetzes M-V.
Für fachbezogene Sach- und Hilfsmittel, sowie Büromaterial, stellt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen jährlich bis zu 350,00 Euro zur Verfügung.“
§ 7 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro.
Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
- Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer öffentlich tagenden Ausschüsse in der Rubrik „Sitzungstermine“
- sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40, in Lichtenhagen.
Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45, in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40, in Lichtenhagen.
Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
§ 9 Inkrafttreten