SBA HST – Straßenbauamt Stralsund
Nr.: 4/24 – 05.02.2024
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird zwischen der A 20 und Rostock-West die Geschwindigkeit auf 60 Kilometer pro Stunde begrenzt.
SBA HST – Straßenbauamt Stralsund
Nr.: 4/24 – 05.02.2024
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird zwischen der A 20 und Rostock-West die Geschwindigkeit auf 60 Kilometer pro Stunde begrenzt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 21.02.2023 die Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gefasst.Weiterlesen Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Papendorf für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Diese Lesefassung berücksichtigt die
a) Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/ Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, in Kraft getreten am 17.05.2011
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 011.2011, am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 09.11.2011 in Kraft getreten
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, am 02.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 03.05.2013 in Kraft getreten
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, am 31.07.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.08.2014 in Kraft getreten
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 29.01.2015, am 29.01.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 30.01.2015 in Kraft getreten
f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 26.09.2019, am 14.10.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.10.2019 in Kraft getreten
g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 27.11.2019, am 28.11.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 03.12.2019 in Kraft getreten
h) Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 29.06.2022, am 11.07.2022 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2023 in Kraft getreten
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Stäbelow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Blau drei zusammengewachsene, fächerförmig gestellte goldene Ähren.
(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von blau, gelb und blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE STÄBELOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Stäbelow, Wilsen und Bliesekow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz | 7 Mitglieder |
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung | 7 Mitglieder |
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt. Neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung können auch weitere sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse berufen werden.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 6 Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 Stellplatzsatzung).
(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
§ 7 Entschädigung
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.“
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
§ 9 Inkrafttreten
Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat das Auslaufen des bestehenden Wegenutzungsvertrages Strom zum 07.07.2025 gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG am 28.07.2022 im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrages Strom
Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow
-nicht öffentlich!-
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Pölchow lädt zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossen ein.
Jeder Jagdgenosse weist sich durch einen Flächennachweis aus dem Grundbuchauszug aus. Hierbei handelt es sich um eine Bringepflicht!
Ort: Vereinsheim/ Sportlerheim in 18059 Wahrstorf
Termin: 24.02.2023
Zeit: 18:00 Uhr
Tagesordnung :
Im Auftrag des Jagdvorstandes Pölchow
gez. Thorsten Wahl — Jagdvorsteher
Der Biestower Weg in der Gemeinde Kritzmow ist für den Zeitraum der Baustelle 2. BA Satower Straße voll gesperrt. Das konkrete Fertigstellungsdatum für den 2. BA Satower Straße steht derzeit noch nicht fest.
Die Umleitungsstrecken müssen genutzt werden.
FB Bauverwaltung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 26.01.2023 die Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gefasst.Weiterlesen Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Lambrechtshagen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028