Veröffentlicht am: 19. Januar 2026 vom Amt Warnow-West
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Stäbelow
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Gewerbegebiet Satower Straße“
hier: Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 17.12.2025 die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 „Gewerbegebiet Satower Straße“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Die Planänderung betrifft die Grundstücke Satower Straße 1 – 6 und An der Streuobstwiese 1 – 6 in Stäbelow.
Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.
Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 „Gewerbegebiet Satower Straße“ tritt mit Ablauf des 02.02.2026 in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Stäbelow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Kritzmow, 15.01.2026
gez. Bull
H.-W. Bull
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 19.01.2026
abzunehmen ab: 03.02.2026
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am:
Unterschrift, Dienstsiegel

