Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ziesendorf
Inkraftsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet II“
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 03.06.2026 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet II“ – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) – beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 umfasst die Flurstücke 133/8, 137/30,137/31, 137/32, 137/33, 137/34, 137/36, 222/1, Flur 2 der Gemarkung Ziesendorf. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Damit tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 Gewerbegebiet II einschließlich der Begründung ab diesem Tag in der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Ergänzend wird die in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 einschließlich der Begründung unter www.amt-warnow-west.de sowie über das Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan;
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ziesendorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3, Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Thomas Witt
Bürgermeister Ziesendorf, 04.06.2026
Bekanntmachungsvermerk
ausgehängt am: 05.06.2026.
abzunehmen ab: 20.06.2026
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: …………………….. Unterschrift, Dienstsiegel
Lage des Plangeltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.5 „Gewerbegebiet II“ in der Gemeinde (Quelle: GeoBasis-DE/M-V 2025, ohne Maßstab)

Bekanntmachungstafel:
Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf

